§ 11 TSchG


Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Tierschutzgesetzes muss

 

Wer Wirbeltiere oder Kopffüßer

 

gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,


a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten


will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für das Zurschaustellen von Tieren an wechselnden Orten darf die Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 4 oder nach Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d nur insoweit erteilt werden, als die Tiere nicht einer Art angehören, deren Zurschaustellen an wechselnden Orten auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 verboten ist.

Das heißt: Für alle gewerblichen (bezahlten) Einsätze  in der tiergestützten Intervention muss beim zuständigen Veterinäramt eine Erlaubnis beantragt werden. Nach Sichtung der Unterlagen wird dann eine persönliche Vorstellung beim Amt verfügt oder die Erlaubnis ohne weitere persönliche Prüfung erteilt.

Erlaubnis nach § 11 TSchG


 

Ich besitze sowohl für den Punkt d) (09.09.2015) als auch für den Punkt f) (09.01.2019) des § 11 TSchG die entsprechende Erlaubnis der LH München.


Nach Sichtung durch das Veterinäramt München wurde unsere Ausbildung/Zertifikat als „Nachweis für die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten“ anerkannt.